Aktuelle Konditionen
Ab dem 23. Dezember 2020 gelten verbindliche Regeln für die Verteilung der Maklerkosten. Da der Käufer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung künftig nicht mehr Maklerprovision zahlen soll als der Verkäufer, ergeben sich drei Varianten. Es läuft aber immer darauf hinaus, dass der Käufer nicht benachteiligt werden darf. Der Verkäufer darf im Prinzip die Provision von beiden Seiten auf sich nehmen oder Verkäufer und Käufer zahlen die gleiche Höhe der Provision (daran ist nicht zu rütteln).
Lesen oder sehen Sie selbst:
Verkauf
Variante A – Doppelmakler/Doppelprovision in paritätischer Teilung
Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Er gestattet ihm darin, auch für den potentiellen Käufer tätig zu werden. Die zwischen Makler und Verkäufer vereinbarte Innenprovision ist auch maßgeblich für die Vereinbarung mit dem Käufer. Die Provisionshöhe muss nach § 656c BGB mithin identisch sein. Spätere Nachlässe zugunsten des einen gelten auch für den anderen. Kommt es zum Abschluss des vermittelten Kaufvertrages, wird beiden eine Rechnung gestellt, die sofort fällig sind.
Verkäufer
von 1,79 % bis max. 3,57 % des notariell beurkundeten Kaufpreises
Käufer
von 1,79 % bis max. 3,57 % des notariell beurkundeten Kaufpreises
Variante B – einseitige Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers mit partieller Abwälzungsmöglichkeit auf den Käufer „nicht mehr als der andere“ (wird bei Froschkönig Immobilien nicht angewendet)
Makler nur die Interessen des Verkäufers vertreten soll. Wird der Makler nur für eine Seite tätig, ist es nach der Neuregelung unzulässig, die vereinbarte Provisionslast vollständig auf den Käufer abzuwälzen. § 656d BGB n.F. sieht vor, dass eine Übernahme zwar möglich, aber auf maximal 50 Prozent begrenzt ist. Zudem muss der Käufer seinen gedeckelten Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer seiner Zahlungsverpflichtung nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages nachgekommen ist. Der Nachweis kann auch vom Makler erbracht werden. Ein zentraler Nachteil für den Käufer ist, dass er auf den übernommenen Anteil Grunderwerbsteuer zahlen muss.
Variante C – einseitige Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers (je nach Objekt oder auf Wunsch des Verkäufers)
Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag, wobei der Makler nur die Interessen des Verkäufers vertreten soll. Der Käufer verspricht weder die Zahlung einer Provision, noch verpflichtet er sich an der vom Verkäufer versprochenen Provision zu beteiligen. Nach Abschluss des Kaufvertrages erhält der Makler nur eine Provision vom Verkäufer.
Verkäufer
von 3,57 % bis max. 7,14 % des notariell beurkundeten Kaufpreises
Käufer
0 %
Vermietung
Seit Juni 2015 gilt das Bestellerprinzip, wer den Makler beauftragt, der zahlt dessen Provision. Meist erhalte ich den Auftrag vom Vermieter, dann zahlt der Mieter keine Maklerprovision.
Vermieter (als Auftraggeber)
2,38 Monatsmieten (ohne Nebenkosten)
Mieter
0,00
Hat der Mieter jedoch einen Suchauftrag Miete erteilt, dann zahlt er bei Erfolg den Makler:
Mieter Suchauftrag (als Auftraggeber)
2,38 Monatsmieten
Wertermittlung
Wertgutachten
nach Vereinbarung – Fragen Sie unverbindlich an (z.B. für Finanzamt, Erbangelegenheiten, Testament) abhängig von Objektgröße und Umfang der zu begutachtenden Immobilie
Information zur Mehrwertsteuer:
Alle Preisangaben verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (außer es ist etwas anderes angegeben). Die aktuelle Mehrwertsteuer in Deutschland beträgt 19%.
Somit bedeutet „inklusive Mehrwertsteuer“: Nettopreis + 19% (z.B. 1 = 1,19 / 1,5 = 1,79 / 2 = 2,38 / 3 = 3,57 usw.)

KONTAKT
Birkenstraße 19
85604 Zorneding
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